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Was zum 21. Juli 2026 neu geregelt wurde

Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2026 die Eckpunkte für eine Neufassung der Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude veröffentlicht. Die KfW setzt diese Vorgaben im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie um. Seit Dienstag, dem 21. Juli 2026, gelten die neuen Konditionen.

Die gute Nachricht zuerst: Die Grundförderung für den Heizungstausch bleibt unverändert bei 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Verändert haben sich vor allem die Bemessungsgrundlage, also der Betrag, auf den die Förderung überhaupt angerechnet wird, und die Zusatzboni.

Wichtig für alle, die bereits im Verfahren stecken: Bereits erteilte Zusagen der KfW behalten ihre Gültigkeit, die Bundesmittel dafür sind reserviert. Anträge, die bei der KfW eingegangen, aber noch nicht zugesagt sind, werden geprüft und bei Einhaltung der jeweils geltenden Bedingungen zugesagt.

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Diese Förderprogramme sind betroffen

Die Anpassungen betreffen die Heizungsförderung sowie die systemische energieeffiziente Sanierung von Wohn und Nichtwohngebäuden. Damit Sie den Überblick behalten, hier die Programme mit ihren offiziellen Nummern.

Heizungsförderung
  • 458 Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude
  • 459 Heizungsförderung für Unternehmen, Wohngebäude
  • 522 Heizungsförderung für Unternehmen, Nichtwohngebäude
  • 422 Heizungsförderung für Kommunen, Wohn und Nichtwohngebäude
Sanierung und Ergänzung
  • 261 / 262 Bundesförderung für effiziente Gebäude, Wohngebäude, Kredit
  • 263 Bundesförderung für effiziente Gebäude, Nichtwohngebäude, Kredit
  • 264 Kommunen, Kredit
  • 464 Kommunen, Zuschuss
  • 358 / 359 Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit, Wohngebäude
  • 523 Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit, Nichtwohngebäude
Gut zu wissen: Der Ergänzungskredit 358/359 ist ausschließlich in Kombination mit einer bereits erteilten Zuschusszusage erhältlich. Eine alleinige Beantragung ist nicht möglich. Wir prüfen für Sie, ob und wie sich der Ergänzungskredit sinnvoll in Ihre Gesamtfinanzierung einfügt.
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Heizungsförderung 458 im direkten Vergleich

Das Programm Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458) ist für die meisten Eigentümerinnen und Eigentümer das relevanteste. Die folgende Übersicht stellt die bisherigen und die neuen Konditionen gegenüber.

Zuschuss Nr. 458: alte und neue Richtlinie
Kriterium Bisher, Anträge bis 20.07.2026 Neu, Anträge ab 21.07.2026
Grundförderung 30 Prozent der förderfähigen Kosten unverändert 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten
Förderhöchstbetrag erste Wohneinheit 30.000 Euro 28.000 Euro
Zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro jeweils 15.000 Euro
Ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro jeweils 8.000 Euro
Absenkung des Höchstbetrags nicht vorgesehen erstmals am 01.02.2027, danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils 750 Euro
Effizienzbonus 5 Prozent für Wärmepumpen mit Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle sowie für natürliche Kältemittel entfällt
Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent 16 Prozent, Absenkung erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte
Einkommensbonus 30 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro
Familienzuschlag in den bisherigen Produktkonditionen nicht ausgewiesen einmalig 10.000 Euro Reduzierung des anzusetzenden Haushaltsjahreseinkommens bei mindestens einem minderjährigen Kind
Emissionsminderungszuschlag Biomasse pauschal 2.500 Euro entfällt
Obergrenze Fördersatz maximal 70 Prozent grundsätzlich 70 Prozent, für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro unter Berücksichtigung des Familienzuschlags, sonst bis 30.000 Euro, bis zu 80 Prozent
Maximaler Zuschuss erste Wohneinheit 21.000 Euro, also 70 Prozent von 30.000 Euro 22.400 Euro, also 80 Prozent von 28.000 Euro
Wertschöpfungsbonus nicht vorgesehen geplant im ersten Quartal 2027: Grundförderung für alle Wärmepumpen sinkt auf 15 Prozent, in der EU gefertigte Geräte erhalten zusätzlich 15 Prozent
Tipp für mobile Ansicht: Die Tabelle lässt sich seitlich verschieben.
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Einkommensbonus und Familienzuschlag im Detail

Die deutlichste inhaltliche Neuerung betrifft selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Statt einer einzigen Einkommensgrenze gibt es jetzt drei Stufen. Wer weniger verdient, wird stärker gefördert als bisher, wer darüber liegt, spürbar weniger.

Einkommensbonus nach Haushaltsjahreseinkommen
Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Ohne Kinder im Haushalt Mit mindestens einem minderjährigen Kind
bis 30.000 Euro 40 Prozent 40 Prozent
bis 40.000 Euro 30 Prozent 40 Prozent
bis 50.000 Euro 10 Prozent 30 Prozent
bis 60.000 Euro kein Einkommensbonus 10 Prozent

So wirkt der Familienzuschlag

Minderjährige Kinder im Haushalt reduzieren das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro. Eine Familie mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro kommt dadurch rechnerisch auf 30.000 Euro und erhält den Einkommensbonus von 40 statt 30 Prozent.

Für eine neue Wärmepumpe mit Gesamtkosten von 32.000 Euro ergibt sich daraus bis zum 31. Januar 2027 eine Förderung von maximal 22.400 Euro, also 80 Prozent des Förderhöchstbetrags von 28.000 Euro.

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Was sich bei der Sanierungsförderung ändert

Auch die Programme für die energieeffiziente Sanierung von Wohn und Nichtwohngebäuden wurden angepasst. Hier die wesentlichen Punkte im Überblick.

  • Der Bonus von 5 Prozent für Effizienzhaus Stufen mit Erneuerbare Energien Klasse entfällt.
  • Der Förderhöchstbetrag für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.
  • Die Tilgungszuschüsse auf den Kreditbetrag werden pauschal um jeweils 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften läuft weiter, die Zuschusshöhe sinkt ebenfalls um 10 Prozentpunkte bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.
  • Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden wird ausgeweitet und in Höhe von 5 Prozent künftig auch für Sanierungen auf die Effizienzhaus Stufe 70 EE gewährt, bisher galt er nur für die Stufen 40 und 55. Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus neu eingeführt. Die Beantragung ist voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich.
Auch bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude gilt Neues: Der Förderhöchstbetrag liegt bei 28.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche, ergänzt um gestaffelte Beträge je Quadratmeter für größere Gebäude. Auch dieser Betrag sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich.
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Was das für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet

Unterm Strich verschiebt sich die Rechnung. Der maximal mögliche Zuschussbetrag für die erste Wohneinheit steigt zwar rechnerisch von 21.000 auf 22.400 Euro, allerdings nur für Haushalte, die die neue 80 Prozent Grenze erreichen. Für alle anderen sinkt die Förderung, weil die Bemessungsgrundlage kleiner geworden ist und zwei Bausteine ersatzlos gestrichen wurden.

Besonders betroffen sind zwei Gruppen: Wer eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel oder Erdreich als Wärmequelle plant, verliert den bisherigen Effizienzbonus von 5 Prozent. Und wer auf Biomasse setzt, erhält den pauschalen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro nicht mehr.

Hinzu kommt ein zeitlicher Faktor. Sowohl der Förderhöchstbetrag als auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich weiter. Wer eine